Erklärung zu Sure 65:4
„Und diejenigen von euren Frauen, die keine Menstruation mehr erwarten – wenn ihr im Zweifel seid –, so beträgt ihre Wartefrist drei Monate, und auch für diejenigen, die keine Menstruation haben. Und für die Schwangeren endet ihre Frist, wenn sie entbunden haben.“
(Qur’an 65:4)
Kinderheirat im Islam – Eine Widerlegung
Im Namen Allahs, des Allerbarmers, des Barmherzigen.
Mit diesem Bericht werden wir, so Allah will, das Thema Kinderheirat im Zusammenhang mit Sure 65:4 für alle Ewigkeit widerlegen.
Schauen wir uns zunächst an, welches Wort in Sure 65:4 erwähnt wird.
In 65:4 wird das Wort “Nisa” für Frauen verwendet, nicht für Kinder.
1. „Nisa“
Es wird behauptet, dass das arabische Wort „Nisa“ auch „weibliche Kinder“ bezeichnen könnte. Schauen wir uns die arabisch-englischen Wörterbücher an. Das arabische Wort „Nisa“ wird 59 Mal im Koran verwendet. Kein einziges Mal wurde das Wort „Nisa“ für ein „Kind(er)“ verwendet; es bezog sich immer auf reife, erwachsene Frauen.
Definition
Wordhippo.de
1. Frauen
2. Weiblichkeit (Menschheit, speziell die weibliche Menschheit)
Arabisches Studentenwörterbuch (Duden)
1. Frauen
Wenn es angeblich um Kinder geht, warum wird dann nicht einfach das Wort für Kinder verwendet? (Iftal)
Beispiele aus dem Koran:
- Koran 22:5
ṭif’lan (als Kind) - Koran 24:31
l-ṭif’li [die] Kinder - Koran 24:59
l-aṭfālu die Kinder - Koran 40:67
ṭif’lan (als Kind)
Hier sehen wir klar, dass nie die Rede von “Kindern” war. Im Folgenden werden Verse präsentiert, die deutlich zwischen einem Kind und einem pubertierenden Individuum unterscheiden, das für die Ehe geeignet ist.
1. Sure 24:59
„Und wenn die Kinder unter euch die Pubertät erreicht haben, dann sollen sie um Erlaubnis bitten, wie diejenigen um Erlaubnis gebeten haben, die vor ihnen waren. So macht Allah euch Seine Zeichen klar. Und Allah ist Allwissend und Allweise.“
Tafsir Tantawi zu Sure 24:59
„Er – sagte: ‚Und wenn die Kinder unter euch die Pubertät erreichen, so sollen sie um Erlaubnis bitten, wie diejenigen vor ihnen um Erlaubnis gebeten haben…‘ Das heißt: Und wenn die Kinder unter euch – ihr gläubigen Männer und Frauen – das Alter des nächtlichen Samenergusses und der Pubertät erreichen, in dem die Ehe angemessen wird, dann müssen sie um Erlaubnis bitten, wenn sie zu jeder Zeit bei euch eintreten, so wie diejenigen, die älter sind als sie, um Erlaubnis gebeten haben, als sie das Alter der Pubertät erreichten.“
In dieser Sure wird das Erreichen der Pubertät als das Alter beschrieben, in dem die Ehe angemessen wird. Daher bezieht sich der Begriff „Kinder“ auf diejenigen, die die Pubertät noch nicht erreicht haben und somit noch nicht im ehefähigen Alter sind.
2. Das Erreichen der vollen Reife (Ashuddah)
Kinder müssen das Alter der vollen Stärke und Reife (Ashuddah) erreichen, um erwachsen zu werden. Allah hat im Heiligen Quran festgelegt, dass Menschen zwar einzigartig und unterschiedlich sind, aber es bestimmte Mindestanforderungen oder ein Mindestalter für die körperliche Reife zur Eheschließung gibt, sowohl für Männer als auch für Frauen.
- Sure 22:5
„Und dann bringen Wir euch als Kinder hervor, damit ihr euer kräftiges Alter erreicht.“ - Sure 40:67
„Dann lässt Er euch als Kind hervorkommen, damit ihr dann eure volle Stärke erreicht.“ - Sure 6:152
„Und nähert euch nicht dem Besitz des Waisen, außer auf die beste Art, bis er seine Vollreife erreicht hat.“ - Sure 17:34
„Und kommt dem Besitz des Waisen nicht nahe, außer auf die beste Art, bis er seine Vollreife erreicht hat.“
Hier sehen wir also klar und unbestreitbar, dass Allah der Allmächtige zwischen einem hilflosen Kind und einem wachsenden Menschen unterscheidet, der seine volle Stärke erreicht.
3. Weisheit und Wissen als Voraussetzung für die Ehe
Im nächsten wird deutlich, dass die Pubertät und das Erreichen der vollen Reife (Ashuddah) eine Voraussetzung für Weisheit und Wissen ist, die von Allah gegeben werden:
Babys und kleine Kinder, die noch nicht das Alter der vollen Stärke (Ashuddah) erreicht haben, sind noch nicht in der Lage, Weisheit und Wissen zu entwickeln.
- Sure 12:22
„Und als er seine Vollreife erreichte, gaben Wir ihm Weisheit und Wissen. So belohnen Wir die Gutes Tuenden.“ - Sure 28:14
„Als er seine Vollreife erreichte und voll entwickelt war, gaben Wir ihm Weisheit und Wissen. So belohnen Wir die Gutes Tuenden.“
Diese Verse zeigen, dass das Erreichen der vollen Reife (Pubertät) eine Voraussetzung für die Fähigkeit zu Weisheit und Wissen ist, was auch mit der Ehefähigkeit in Verbindung steht. Sie verdeutlichen, dass die vollen körperlichen und geistigen Reifezeichen für die Ehe und die Übernahme von Verantwortung entscheidend sind.
4. Schwache Überlieferungen und Gelehrtenmeinungen
Missionare versuchen, anhand von Aussagen früherer Tafsīr-Gelehrter zu argumentieren, dass Sure 65:4 Kinderheirat rechtfertige. Diese Gelehrten stützen sich auf einen Hadith, in dem Ubayy ibn Kaʿb dem Propheten (ﷺ) mitteilt, dass junge Mädchen und Schwangere nicht erwähnt wurden, und dass aus diesem Grund der Vers offenbart wurde.
Überlieferungskette (Isnād)
Die Überlieferungskette dieses Hadiths lautet:
- Abū Zakarīyā Yaḥyā ibn Muḥammad al-Anbārī berichtete von
- Muḥammad ibn ʿAbd al-Salām,
- der von Isḥāq erzählte,
- der von Jarīr überlieferte,
- der von Muṭarrif ibn Ṭarīf berichtete,
- der von ʿAmr ibn Salīm hörte,
- der von Ubayy ibn Kaʿb (möge Allah mit ihm zufrieden sein) überlieferte.
Das Problem dieser Überlieferung ist, dass ʿAmr ibn Salīm Ubayy ibn Kaʿb nie persönlich getroffen hat. Er hat von ihm lediglich in einer mursal-Form überliefert, was bedeutet, dass eine Person in der Überlieferungskette fehlt. Dies macht den Hadith unzuverlässig (ḍaʿīf).
Stimmen der Gelehrten zur Schwäche der Überlieferung
- Ibn Ḥajar:
„Er überliefert von Ubayy ibn Kaʿb in mursal-Form.“ (Tahdhīb al-Tahdhīb, 4/553) - Al-Dhahabī:
„Er überliefert mursal von Ubayy.“ (Al-Kāshif, 5/76) - Al-Mizzī:
„Er überliefert von Ubayy ibn Kaʿb, jedoch in einer mursal-Form, da er ihn nicht getroffen hat.“ (Tuhfat al-Tahṣīl, 1/618)
Ibn al-Qayyim erkannte die Schwäche dieses Hadiths und wies darauf hin, dass es Verwechslungen zwischen den Namen ʿAmr ibn Salīm und ʿUmar ibn Salīm gab. Auch zitierte er Ibn Abī Ḥātim, der die Authentizität der Überlieferung anzweifelte. (Zād al-Maʿād, S. 304–307)
Al-ʿArabī erklärte ebenfalls, dass diese Überlieferung ḍaʿīf (schwach) sei. (siehe Tafsīr von Tantāwī zu Sure 65:4)
Eine Sure, die klar zeigt, dass die Frau auch mental reif sein muss, ist Sure 4:6.
5. Mentale Reife als Voraussetzung für die Ehe
Sure 4:6
„Und prüft die Waisen, bis sie das heiratsfähige Alter erreichen. Wenn ihr dann in ihnen vernünftiges Urteilsvermögen erkennt, so übergebt ihnen ihr Vermögen. Und verzehrt es nicht verschwenderisch und übereilt, aus Furcht, sie könnten groß werden. Und wer [unter den Vormündern] reich ist, sollte sich enthalten [davon zu nehmen], und wer arm ist, sollte davon nur in angemessener Weise nehmen. Wenn ihr ihnen dann ihr Vermögen übergebt, so lasst es vor ihnen bezeugen. Und Allah genügt als Abrechner.“
Hier sehen wir ganz klar, dass wir mehrmals prüfen sollten, ob das Mädchen das heiratsfähige Alter erreicht hat, und wir sollten uns nicht übereilen, zu erklären, dass sie heiratsfähig ist. Der Schwerpunkt liegt hier auf dem mentalen Aspekt der Pubertät, da das Waisenmädchen das gesamte Vermögen ihrer Familie erbt, was bedeutet, dass sie in einem Zustand ist, in dem sie vernünftige Urteile fällen kann, um wirtschaftliche Entscheidungen zu treffen, was ein Mädchen von zum Beispiel 8 Jahren niemals tun könnte. Daraus kann definitiv geschlossen werden, dass das Argument der Kinderehe ungültig ist.
Um den Punkt bei Sure 4:6 zu beweisen, dass das Heiratsalter erst dann erreicht ist, wenn die Person die Pubertät und die Reife erreicht hat:
Al-Bayhaqi: Hadith Nummer 11296
Yazīd ibn Hurmuz überliefert, dass Ibn ʿAbbās sagte: „Was deine Frage nach dem Ende der Vormundschaft des Waisen betrifft, so endet seine Vormundschaft, wenn er die Pubertät erreicht und Reife gezeigt hat. Dann übergib ihm sein Vermögen.“
As-Sarakhsi erwähnte in (Al-Mabsut) zu Sure 4:6 (1096 n. Chr. (490 n. H))
„Wäre die Heirat vor der Pubertät erlaubt, wäre dieser Vers bedeutungslos. Außerdem basiert die Vormundschaft über ein minderjähriges Mädchen auf dem Bedürfnis der Person, über die die Vormundschaft ausgeübt wird. Wenn es kein Bedürfnis gibt, wird keine Vormundschaft etabliert, wie bei Schenkungen. Minderjährige haben kein Bedürfnis nach Heirat, da das natürliche Ziel der Heirat die Befriedigung des Verlangens ist und das rechtliche Ziel die Fortpflanzung, beides steht im Widerspruch zum Kindesalter. Zudem wird dieser Vertrag auf Lebenszeit geschlossen, und die Verpflichtungen daraus gelten nach Erreichen der Pubertät, sodass niemand verpflichtet werden sollte, was für sie bindend wird, da nach der Pubertät niemand mehr Vormund über sie ist.“ In zahlreichen Hadithen wird deutlich, dass der Prophet (ﷺ) klar zwischen einem Kind und einer pubertären Frau unterscheidet. Dies zeigt, dass dem Propheten (ﷺ) bewusst war, was ein Kind ist und was eine pubertierende Frau ist, die Verantwortung für sich selbst tragen kann.
Hadith-Beispiele:
- Sunan an-Nasa’i, Hadith 1873:
„Der Gesandte Allahs (ﷺ) sagte: ‚Kein Muslim, dem drei Kinder sterben, bevor sie die Pubertät erreichen, wird von Allah nicht aufgrund Seiner Barmherzigkeit ins Paradies eingelassen.‘“ - Sunan an-Nasa’i, Hadith 1377:
„Der Gesandte Allahs (ﷺ) sagte: ‚Das Ghusl am Freitag ist für jeden verpflichtend, der die Pubertät erreicht hat.‘“ - Sunan Ibn Majah, Hadith 2042:
„Der Gesandte Allahs (ﷺ) sagte: ‚Die Feder wird für den Minderjährigen, den Geisteskranken und den Schlafenden angehoben (ihre Taten werden nicht aufgeschrieben ).‘“ - Abu Dawud 2157:
„Der Prophet (möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Frieden schenken) sagte über die Gefangenen von Autas: Es darf nicht mit einer schwangeren Frau geschlafen werden, bis sie entbindet, und mit einer nicht schwangeren Frau, bis sie ihre Menstruation hat.“ - Bukhari 2583 (sinngemäß):
„Als das Volk der Hawazin (also Autas) zu dem Propheten (ﷺ) kam, sagte der Prophet (ﷺ), dass es logisch sei, dass dieses Volk aufgrund ihrer Reue zurückgebracht wird, dann wurden sie freigelassen und zu ihren Familien zurückgebracht. Wie kann ein Mädchen in eine Ehe eingehen, wenn sie zu jung ist, um befragt zu werden und die Bedeutung der Ehe zu verstehen?“ - Sahih al-Bukhari 6970:
„Eine Jungfrau sollte nicht verheiratet werden, bevor ihre Erlaubnis eingeholt wurde.“
Hier sehen wir klar, dass es eine Zustimmung benötigt, dass die Jungfrau eine Ehe eingeht. Daher ist ein ausgewachsenes kognitives Verständnis vonnöten, damit die Jungfrau ihre Zustimmung geben kann. Ist sie zu jung, kann sie nicht zustimmen. Daher verfällt die Behauptung komplett, dass eine Ehe mit einem jüngeren Mädchen erlaubt sei.
Ash-Shawkani schrieb:
„Die Jungfrau, deren Zustimmung zur Ehe eingeholt werden muss, ist die Erwachsene (die die Pubertät erreicht hat); es gibt keinen Sinn darin, die Zustimmung eines jungen Mädchens einzuholen, weil sie das Konzept der Zustimmung in diesem Zusammenhang nicht versteht.“ [Nayl Al-Awtaar]
Jetzt stellt sich die Frage, wer mit nicht menstruierenden Frauen gemeint sein könnte. Es sind die Frauen, die sowohl geistig als auch körperlich reif für die Ehe sind, aber nicht menstruieren. Die Menstruation ist kein universelles Kriterium für die Pubertät. Eine Frau kann bereits durch Schambehaarung oder andere körperliche Merkmale ihre Pubertät beweisen. Eine Frau könnte diese Merkmale auch mit 15 Jahren erreicht haben, aber dennoch nicht menstruieren. Heißt das, dass sie ein Kind ist? Nein! Eine Studie hat gezeigt, dass Frauen vor etwa 100 bis 200 Jahren im Durchschnitt erst mit 17 Jahren ihre Periode bekamen. Bedeutet das, dass eine 17-Jährige zur damaligen Zeit, wenn sie bereits alle pubertären Anzeichen hatte, aber nicht menstruierte, ein Kind war? Natürlich nicht (Quelle: Quarks).
Es gibt Frauen, die niemals menstruieren. Sie leiden an der Krankheit primäre Amenorrhoe. Sie sind bereits 25 Jahre alt, menstruieren aber aufgrund ihrer Krankheit nicht. Bedeutet das, dass sie Kinder sind? Ebenfalls nein.
Tafsīr von Tantāwī zu Sure 65:4
Das Alter der Menopause variiert je nach Person und Region, genauso wie das Alter des Menstruationsbeginns unterschiedlich ist.
Ibn al-Qayyim 1292nchr. (in Zād al-Maʿād, Band 6, S. 304–307)
„Frauen unterscheiden sich in Bezug auf den Beginn der Menstruation. Einige beginnen mit zehn, zwölf, fünfzehn oder sogar später zu menstruieren. Ebenso gibt es Unterschiede im Alter, in dem die Menstruation aufhört, was mit dem Alter des ‘Yas’ (Menstruationsstopp) zusammenhängt. Die Realität bezeugt diese Unterschiede. Wir haben zuvor auch genügend Gelehrte genannt, die sich gegen die Kinderehe ausgesprochen haben. Daher schauen wir uns das Ganze genauer an, da die Missionare behaupten, es sei ein festes Gesetz der Gelehrten, dass dies erlaubt sei.“
Al-Nawawi schreibt in Sharḥ al-Nawawī ‘alá Ṣaḥīḥ Muslim 1422:
„Wisse, dass Al-Schafi’i und seine Gefährten empfahlen, dass ein Vater oder Großvater ein junges Mädchen nicht verheiratet, bis sie die Reife erreicht hat und ihr Einverständnis eingeholt wurde, damit sie nicht mit einem Ehemann gefangen ist, den sie nicht mag.“
Ibn Taymiyyah überlieferte von Ibn Shubrumah, der sagte:
„Es ist nicht erlaubt, eine Ehe für ein junges Mädchen zu arrangieren, das noch nicht das Alter der Pubertät erreicht hat, denn wenn wir sagen, dass dies von ihrem Einverständnis abhängt, zählt ihr Einverständnis nicht (weil sie zu jung ist, um solche Entscheidungen zu treffen), und wenn sie das Alter der Pubertät erreicht, glauben wir, dass sie nicht zur Ehe gezwungen werden sollte. Ibn Taymiyyah sagte: Diese Ansicht ist korrekt, dass ein Vater nicht die Ehe für seine Tochter arrangieren sollte, bis sie das Alter der Pubertät erreicht hat, und wenn sie das Alter der Pubertät erreicht hat, sollte er die Ehe nicht arrangieren, es sei denn, sie gibt ihr Einverständnis.“
Ibn Shubrumah (gest. 144 n. H.) sagte in [al-Muḥallá bil-Āthār 9/38]:
„Es ist nicht erlaubt, dass ein Vater seine junge Tochter verheiratet, es sei denn, sie hat die Pubertät erreicht und ihre Erlaubnis gegeben.“
Ibn Al-‘Uthaymeen (gest. 1421 n. H.) kommentierte diese Aussage und schrieb in [al-Sharḥ al-Mumti’ ‘alá Zād al-Mustaqni’ 12/58]:
„Dies ist die korrekte Meinung, dass ein Vater seine Tochter nicht verheiraten darf, bevor sie die Pubertät erreicht hat. Und nach der Pubertät darf er sie nicht verheiraten, bis sie ihr Einverständnis gegeben hat.“
6. Fazit
Mit diesem Bericht ist die Behauptung der Kinderehe im Islam endgültig widerlegt worden. Nur Menschen mit einem kranken Herzen und Unehrlichkeit würden etwas anderes behaupten.
Sure 83:14:
„Aber nein, ihr Herz ist von der Krankheit der Gier und des Stolzes befangen, und sie sind in einer tiefen Unwissenheit.“
Möge Allah uns mit Wahrheit und Weisheit führen. Alles Gute kommt von Ihm, und jeder Fehler stammt von uns selbst. Möge dieser Bericht zur Klarheit und zum Verständnis beitragen.
Umfassende Widerlegung angeblicher Kinderehe im Islam
„Einige Stimmen behaupten, der Islam würde die Kinderehe oder gar sexuellen Kontakt mit Minderjährigen erlauben. Diese Behauptung ist unbegründet und widerspricht den Grundprinzipien des Islam, die Reife, Freiwilligkeit und den Schutz des Einzelnen in den Vordergrund stellen. Nachfolgend finden Sie ausführliche Erklärungen und Belege aus authentischen islamischen Quellen, die zeigen, weshalb ein derartiges Fehlverständnis nicht haltbar ist.“
Hadith von Abu Sa’id Al-Khudri: Wartefrist und Reife
„Abu Sa’id Al Khudri überlieferte dem Propheten (ﷺ) die folgende Aussage über die Gefangenen von Atwas: Es darf kein Geschlechtsverkehr stattfinden mit einer schwangeren Frau, bis sie ihr Kind zur Welt bringt, und auch nicht mit einer Frau, die nicht schwanger ist, bis sie eine Menstruation erlebt hat.“
(Sunan Abi Dawud 2157, Sahih)
Dieser Hadith verdeutlicht: Eine Frau darf erst dann den ehelichen Vollzug erleben, wenn sie ihre Menstruation hat. Das schließt jeglichen Verkehr mit einem Kind konsequent aus, da ein Mädchen ohne Menstruation automatisch von dieser Erlaubnis ausgeschlossen ist. Hier wird eine klare körperliche Reifegrenze gezogen, die jeden sexuellen Kontakt mit Minderjährigen untersagt.
Ibn Taymiyyahs klare Haltung zu Pubertät und Zustimmung
„Es ist nicht erlaubt, eine Ehe für ein junges Mädchen zu arrangieren, das nicht das Alter der Pubertät erreicht hat, (…) und wenn sie das Alter der Pubertät erreicht, glauben wir, dass sie nicht in eine Ehe gezwungen werden sollte. (…) Diese Ansicht ist die richtige, dass der Vater für seine Tochter keine Ehe arrangieren sollte, bis sie das Alter der Pubertät erreicht, und wenn sie das Alter der Pubertät erreicht, sollte er keine Ehe arrangieren, es sei denn, sie gibt ihre Zustimmung.“
(Al-Sharh al-Mumti‘, 12/57–59)
Der Gelehrte Ibn Taymiyyah stellt klar: Ein Kind darf vor der Pubertät nicht verheiratet werden. Selbst nach Erreichen der Pubertät muss die Einwilligung des Mädchens eingeholt werden. Jegliche Behauptung, der Islam erlaube Kinderehen, wird damit eindeutig widerlegt.
Kein Zwang: Beispiel Buraida
„Eine junge Frau kam zum Propheten (Allâhs Segen und Friede seien auf ihm) und sagte: ‚Mein Vater verheiratete mich mit dem Sohn seines Bruders, um sein Ansehen unter den Leuten zu erhöhen.‘ Der Prophet machte damit die Gültigkeit der Ehe von ihrer Entscheidung abhängig. Daraufhin sagte die junge Frau: ‚Ich akzeptiere (…), doch ich wollte den Frauen nur beweisen, dass Väter in dieser Sache keinen Zwang ausüben können.‘“
(Ibn Madscha, Ahmad, an-Nasa’i)
Diese Überlieferung verdeutlicht, dass eine Ehe ohne Zustimmung der Frau keinen Bestand hat. Der Prophet (Allâhs Segen und Friede seien auf ihm) betonte, dass die Entscheidung bei ihr liegt. Was für eine erwachsene Frau gilt, gilt umso mehr für ein Kind, das nicht einmal die Reife besitzt, eine solch weitreichende Entscheidung zu treffen. Zwangsehe ist damit klar untersagt.
Fazit: Klare Grenzen gegen Kindesmissbrauch
Der Islam stellt eindeutige Bedingungen auf: Erreichen der Pubertät, geistige Mündigkeit und freiwillige Zustimmung sind zwingende Voraussetzungen für eine Ehe. Kinderehen und sexueller Kontakt mit Minderjährigen widersprechen direkt diesen Prinzipien. Die authentische Sunna, der Qur’an und die Aussagen bekannter Gelehrter bezeugen, dass der Schutz von Minderjährigen im Islam oberste Priorität genießt.
Wer also behauptet, der Islam erlaube Kinderehen, ignoriert die klaren Gebote aus den primären Quellen und aus den Werken der Gelehrten. Eine Ehe ohne die notwendige Reife und das Einverständnis der Betroffenen ist im Islam ungültig.